Aktualisiert am 21.8.2023
Bitte beachten Sie, dass ab 01.01.2023 nur noch
Gutscheine ohne Ausstellungsdatum ab der Nummer 489.001
ODER
mit Ausstellungsdatum später als 01.01.2020 eingelöst bzw. angenommen werden.
Gutscheine kleiner </= 489.000 oder vor dem 01.01.2020 ausgestellte werden nicht mehr erstattet.
Rechtliche Begründung: Gutscheine aus dem Nummernkreis kleiner-gleich 489.000 sind älter als vier Jahre und müssen laut gesetzlicher Regelung zur Einlösepflicht von Gutscheinen nicht mehr akzeptiert werden.
Der einem Gutschein zugrunde liegenden Anspruch bzw. der aus dem Gutschein resultierende Anspruch unterliegt den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Der Anspruch unterliegt daher auch der regelmäßigen Verjährung gem. § 195 BGB. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Ein Gutschein ist daher grundsätzlich drei Jahre als gültig zu betrachten, wobei die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, gerechnet werden (§§ 195, 199 BGB). Nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist kann die Einlösung des Gutscheins grundsätzlich abgelehnt werden.